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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 16 WF 40/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 | |
ZPO § 122 | |
ZPO § 127 |
Oberlandesgericht Stuttgart 16. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss
Geschäftsnummer: 16 WF 40/07
02. März 2007
In der Familiensache
hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am OLG Kodal als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchheim/Teck vom 31.01.2007 (betr. Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Antragstellerin) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Familiengericht hat der in W. (bei Heilbronn) wohnhaften Antragstellerin für das von ihr eingeleitete Verfahren auf gerichtliche Vermittlung des Umgangsrechts Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und ihr ihren in Heilbronn ansässigen Verfahrensbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet. Mit der ausdrücklich "namens und im Auftrag der Antragstellerin" - rechtzeitig - eingelegten Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, erstrebt sie den Wegfall dieser Einschränkung.
Dem Rechtsmittel fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht und die Landeskasse die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Dies betrifft auch die von der Bewilligung ausgenommenen Reisekosten (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11). Die vorgenommene Einschränkung der Beiordnung beschwert somit nicht die hilfsbedürftige Partei, sondern den beigeordneten Rechtsanwalt, dem deshalb in solchen Fällen ein eigenes Beschwerderecht zugestanden wird (BAG, NJW 2005, 3083; BGH, NJW 2006, 3783 = FamRZ 2007, 37 m.w.N.).
Einer vom beigeordneten Rechtsanwalt eingelegten Beschwerde wäre der Erfolg allerdings nicht zu versagen, denn unter den besonderen Umständen des Einzelfalles hat die Antragstellerin ein schützenswertes Interesse an einer Vertretung gerade durch ihren in Wohnortnähe ansässigen Verfahrensbevollmächtigten, der sie schon in vergangenen familiengerichtlichen Verfahren vertreten und entsprechende Hintergrundkenntnisse hat.
Ende der Entscheidung
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